Es ist nur noch ein einziges Gezerre mit der BA für Arbeit. Trotz Rechtsanspruch Vermittlungsgutschein (AVG) nach SGB III § 45 müssen die Arbeitslosen um diese Scheine beim Amt betteln. Selbst schriftliche Anträge auf diesen Schein führen zu keiner Reaktion von Seiten der Behörde. Damit wird ein Verwaltungsakt ausgehebelt. Also zwei Verstöße gegen geltendes Deutsches Recht in Folge ohne Konsequenzen für die Behördenmitarbeiter aber mit Konsequenzen für den Antragsteller, er bleibt weiter arbeitslos. Wie es scheint ist das gewollt, den je weniger Arbeitslose um zu unsicherer der Job in der Behörde,